Freizeit - SFV Nordhorn

 

 

Sportfischerverein Nordhorn e. V.

 

Geschäftsstelle: Lingener Str. 23 - 48531 Nordhorn - 1. Vorsitzender: Hermann Kinne

Telefon: 05921- 992226 - Telefax: 05921- 992236 http://www.sfv-nordhorn.de

 

Das berühmteste Mitglied im SFV Nordhorn ist Wolf- Rüdiger Kremkus. Er war dreimal Weltmeister und ist einer der erfahrensten Allroundangler Deutschlands.

 

Gewässerkarte

SFV Nordhorn e.V.

Abzeichen

SFV Nordhorn e.V.

Gewässerkarte

Brandlechter See

 

 

 

Bestimmungen SFV Nordhorn

 

Mit dem Fischereierlaubnisschein wird folgende Erlaubnis erteilt, den Fischfang mit folgenden Geräten auszuüben: 

 

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3 Angelruten ( davon 1 Raubfisch- oder Spinnrute ),

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30 Aalhaken, 

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1 Köderfischsenke bis 1 qm.

 

Hecht- und Zanderschonzeit

vom 01.12. bis 30.06.

Forellenschonzeit

vom 01.12. bis 31.03.

Raubfischfangverbot

vom 01.12. 2001 bis 30.06.2003

 

Die Gewässer für die Raubfischschonzeiten ändern sich jedes Jahr. Im Jahr 2003 ist das Angeln in der Vechte einschl. der Altarme ( auch Echteler Kolk ), Vechtesee, Schul-, Silber- und Schöninghsee im Twist, Entlastungskanal in Emlichheim und dem Brandlechter See erlaubt.

 

In 2004 sind dann wieder die Linksemsichen Kanäle und die Lee für das Raubfischangeln freigegeben.

 

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Allgemeine Bestimmungen

 

Fischen in der Schleuse sowie 20 m vor und nach streng verboten, ebenfalls von Brücken u. ä. Bauwerken ( Staumauer Vechtesee ).

Bei Wehranlagen beträgt die Sperrzone 50 m, jeweils von der äußersten Bauwerkkante gemessen. Die Umlaufgräben der Kanalschleusen dürfen nicht befischt werden.

 

  1. Die Kontrolle der Fischereierlaubnis, der Angelgeräte und des Fanges durch unsere Fischereiaufseher und Mitglieder, die sich ausweisen, ist jederzeit zu gestatten. Ihre Anordnungen sind zu befolgen.

  2. Neben dem Fischereierlaubnisschein ist stets der Personalausweis oder Fischereischein mitzuführen.

  3. Uferböschungen, Deiche und Gras sind zu schonen und sauber zu halten. Zelten ist nur mit Genehmigung des Grundstückseigentümers gestattet.

  4. Beim Raubfischfang ist nur Nasenköderung erlaubt.

  5. Im Vechtesee ( zwischen den beiden Brücken ) und im Brandlechter See ist das Legen von Aalleinen sowie das "Blinkern" mit Kunstködern jeglicher Art verboten. 

    Im Schul- u. Silbersee ist das Legen von Aalleinen verboten.

  6. Aus dem Verein wird mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen:

    1. Wer in der Sperrzone, d. h. 20 Meter vor der Schleuse, in der Schleuse selbst und 20 Meter hinter der Schleuse sowie in den Umlaufgräben der Schleusen beim Angeln angetroffen wird oder mit der Wurfrute diese Sperrzone befischt. Dasselbe gilt für Wehranlagen.

    2. Der mit mehr als einer Raubfischangel, d. h. Rute mit Köderfisch oder Wurfrute mit Blinker fischt:

      It. Versammlungsbeschluß gilt ab sofort für alle Gewässer, die auf Raubfisch beangelt werden dürfen: Gefischt werden darf nur mit einer Raubfischrute 

      1. beködert mit Köderfisch oder Fischfetzen, oder

      2. Blinkerrute

    3. Wer die Aalschnüre mit lebenden Fischen beködert.

    4. Wer an einem Tag mehr als zwei Raubfische ( Aal und Barsch ohne Fangbegrenzung ) und/ oder zwei Karpfen fängt ( Forelle zählt als Raubfisch ).

    5. Wer in einer Woche mehr als drei Raubfische ( Aal und Barsch ohne Fangbegrenzung ) und/ oder drei Karpfen fängt.

  7. Sollte die Stückzahl der durch Fangbegrenzung geschützten Fischarten erreicht sein, darf nicht weiter auf diese geangelt werden.

  8. Aalleinen dürfen nur nach Sonnenuntergang ausgelegt und müssen vor Sonnenaufgang entfernt werden.

  9. Während der Hecht- und Zanderschonzeit ist jegliches Fischen mit Köderfisch, Fischstücken, künstlichen Ködern wie Blinker, Weichplastikködern usw. verboten. Das gilt auch für Aalleinen.

  10. Beim Fischfang dürfen keine Boote ( auch keine Modellboote ) verwendet werden.

  11. Das Erbauen von Stegen usw. an unseren Gewässern ist strengstens verboten.

  12. Das "Eisangeln" ist verboten.

  13. Das Fischen und Füttern mit farbigen Maden ist verboten.

  14. Untermaßige Fische, die nicht mehr lebensfähig sind, sind sofort unschädlich zu beseitigen, ihre Verwertung ist verboten.

  15. Im Vechtesee ist das Fischen im Bereich der Steg- und Uferanlage des Bootsclubs Nordhorn nicht erlaubt.

 

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Mindestmaße:

Hecht

55 cm

Graskarpfen

50 cm

Zander

50 cm

Aal

40 cm

Karpfen

40 cm

Wels

80 cm

Schleie

30 cm

Flußkrebs

11 cm

Forelle

32 cm

Barbe

50 cm

Quappe

40 cm

 

 

Bei Vereinsangeln: Barsch und Weißfisch 15 cm

 

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Es sind zu beachten:

Das Nds. FischG. vom 1.2.1978

Das TIERSCHUTZGESETZ

Das "Merkblatt zur Verwendung lebender Köderfisch"

 

Fische mit Mindestmaßen dürfen nicht als Köderfische verwendet werden. 

 

Untermaßige Fische müssen sofort schonend zurückgesetzt werden. 

 

Es ist verboten, u.a. Fische folgender Arten zu fangen: Lachs, Rapfen, Nase. 

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine Fangliste zu führen und dieselbe am Jahresende abzugeben. Die Fanglisten müssen genau geführt werden, um unsere Gewässer artenmäßig richtig zu besetzen.

 

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Gewässer des SFV Nordhorn:

 

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sämtliche Kanäle der Linksemsischen Kanalgenossenschaft ( 111 km ), 

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die Vechte von den zwei Mühlenwehren in Nordhorn stromaufwärts bis zur schwarzen Beeke in Hestrup - einschließlich der Altarme rechtsseitig der Vechte ( Altarm linksseitig der Vechte( Nr. 25 ) ist anderweitig verpachtet ), 

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der Vechtesee in Nordhorn, 

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Vechtealtarme auf dem ehem. Povelgelände,

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Altarm Hesepe bleibt Schongewässer( Nr. 18 ),  

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die Vechte von der neuen Wehranlage in Scheerhorn bis zur Landesgrenze zu den Niederlanden, 

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die Vechte von unterhalb der beiden Nordhorner Mühlenkölke bis zur Grasdorfer Grenze, einschl. Altarm Klosterbusch, 

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der Bölt- Bullerbach von Schleuse Bölt bis zur Lee, 

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die Surmannsbeeke bis zur Lee, 

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der Großringer Graben und der Kleinringer Graben bis zur Vechte. 

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Piccardie- Gräben von der Straße Piccardie- Osterwald bis Mündung Lee, 

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der Brenner- od. Brandergraben ( Tinholter Graben ) vom Ursprung bis zur Einmündung Kaller Graben, 

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2 Altarme in Laar an der Landesgrenze, 

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der Echteler Kolk, 

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der Kolk in Kalle, 

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die Lee von ihrem Ursprung bis zur Einmündung in die Vechte ( Neuenhauser Vereinsmitglieder haben in der Lee das Mitfischrecht! ), 

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Brandlechter See ( siehe weiter unten ), 

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der Baggersee in Schöninghsdorf, 

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Silbersee im Twist, 

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Schulsee im Twist, 

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Entlastungskanal in Emlichheim.

 

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"Der Brandlechter See"

 

Im Süden Nordhorns liegt unser neues Pachtgewässer, der "Brandlechter See" und zwar östlich der "B 403" im Ortsteil Brandlecht. Das gesamte Gelände einschl. See hat eine Größe von 10 ha, die Wasserfläche ca. 7 ha. Der See besitzt Flachwasserzonen aber auch Tiefen bis zu 14 Meter. Zwei kleine Inseln wurden im Südosten des Gewässers angelegt.

 

Der See ist über die im Westen befindliche Straße, dem "Ackerweg", zu erreichen. Diese ist verbunden mit der alten Bentheimer Straße im Nordwesten und dem Leuchtturmweg im Südwesten. Der "Ackerweg" ist für den Durchgangsverkehr gesperrt, jedoch für uns als Anlieger zu befahren. Das Nordufer des Sees darf nicht befischt werden und ist als Biotop gekennzeichnet. Dort wurden von uns Laichhilfen eingebracht. Halten Sie Abstand zu Gelegen und unseren aufgehängten Nistkästen.

 

Im Südteil des Pachtgeländes, im Wald gelegen, befindet sich ein von den Mitgliedern des Sportfischervereins Nordhorn zu nutzender Privatweg. Dieser ist zum "Ackerweg" hin mit einem Kippfahl (K) abgesperrt. Dieser Pfahl ist nach Einfahrt sofort wieder einzurasten. Ein Dreikantschlüssel zur Betätigung sollte sich jedes interessierte Vereinsmitglied anschaffen, notfalls in der Geschäftsstelle ausleihen.

 

Parkplätze für unsere Vereinsmitglieder wurden an diesem Privatweg angelegt und gekennzeichnet. Parkgelegenheit an der Westseite bildet der Grünstreifen dicht am Zaun längs des "Ackerweges". Zwei Zauntritte (Z) und ein Durchgang (D) ermöglichen den Zugang vom "Ackerweg" zu den Angelplätzen am Westufer. Ein Tor (T) erleichtert den Fischbesatz. Ein Fußweg führt, bis auf den Biotopbereich, rund um den See. Der "Brandlechter See" ist ein wertvolles Stück Natur. Bitte behandeln und schützen Sie es entsprechend. Jeglicher Müll sollte dort ab sofort eine Ausnahme sein.

 

Bestimmungen

 

Der "Brandlechter See" darf ab dem 01. Januar 2000 beangelt werden - also ein rundes Datum. Der Raubfischfang ist zeitlich wie in der Vechte oder "Vechtesee" geregelt. Das Legen von Aalleinen oder später auch das "Blinkern" mit Kunstködern, ist nicht erlaubt.

 

Bitte tragen Sie Ihre Fänge aus dem See sorgfältig gekennzeichnet in Ihrer Fangliste ein. Der bereits vorhandene Fischbestand wurde durch unsere Besatzmaßnahmen artenmäßig gezielt ergänzt, so u.a. mit Karpfen, Schleie, Zander, Aal und Kleinfischarten.

 

Nochmals unsere Bitte: Hegen Sie dieses schöne Fleckchen Natur, das von freiwilligen Helfern mit viel Mühe hergerichtet wurde.

 

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Geschäftsstelle des Sportfischervereins Nordhorn e.V.

 

Die Öffnungszeiten wurden dem Kontaktbedarf unserer Mitglieder entsprechend festgelegt. Eventuelle erforderliche Änderungen bleiben vorbehalten. In den Hauptmonaten der Ausgabe der neuen Fischereierlaubnisscheine ( Jan. und Febr. ) sind folgende Öffnungszeiten vorgesehen:

 

Januar und Februar

März bis Dezember

Montags 14.00 -18.00 Uhr

Montags 16.00 -18.00 Uhr

Mittwochs 09.00-12.00 Uhr

Mittwochs 10.00 -12.00 Uhr

Freitags 14.00 -18.00 Uhr

Freitags 16.00-18.00 Uhr

 

Zusätzliche Termine in dringenden Fällen nach telefonischer Vereinbarung ( Tel. 05921/ 992226 ).

 

Ausgabe von Gast- und Austauschscheinen in Nordhorn

 

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Zu o.g. Zeiten in der Geschäftsstelle oder während der normalen Geschäftszeit im Elektrogeschäft Kinne, Lingener Straße 23.

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Beim 2. Vorsitzenden Heinz-Dieter Naber, Nordhorn, Hannoverstraße 41, Tel. 05921/ 13193.

 

Was noch zu beachten ist.

 

Die Geschäftsstelle ist von der Altendorfer Straße vom Parkplatz zu erreichen. Dort befindet sich auch der Aushang- und Informationskasten sowie der Briefkasten. Der Parkplatz kann zum Besuch der Geschäftsstelle benutzt werden.

 

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Vorstand SFV Nordhorn

 

1. Vorsitzender Hermann Kinne

Neuer Kamp 17 - 48531 Nordhorn - Tel. 05921/ 179556 oder 992226 - Handy 0172/ 5302360

 

2. Vorsitzender Dieter Naber

Hannoverstraße 41 - 48529 Nordhorn - Tel. 05921/ 13193 oder 5545

 

1. Schriftführer Dieter Mers

Rispenweg 21 - 48531 Nordhorn

 

2. Schriftführer Wolfgang Kotmann

Deegfelder Weg 25 - 48531 Nordhorn - Tel. 05921/ 36508

 

Gewässerwarte

 

Paul Keith

Erikastraße 112 - 48527 Nordhorn - Tel. 05921/ 13609


Albert Pohlmann

Wintershallstraße 8 - 49824 Emlichheim - Tel. 05943/ 1442


Ralf Schmidt

Hyazinthenstraße 29 - 48527 Nordhorn - Tel. 05921/ 75533

 

Jugendwarte

 

Hermann Nortmann

Nußbaumstraße 84 - 48531 Nordhorn - Tel. 05921/ 36763

 

Jürgen Kuikstra

Am Strampel 6 - 48527 Nordhorn - Handy 0162/ 8296390 - Anlaufstelle Twist 1

 

Bernhard Bernzen

Alt- Rühlertwist 36 - 49767 Twist 1 - Tel. 05936/ 1545 - Schöninghsdorf (Twist 3)

 

Willy Albers

Pappelallee 1 - 49767 Twist 3 - Tel. 05935/ 1354

 

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Satzungen des Sportfischerverein Nordhorn e. V.

 

Satzungsentwurf

 

laut Vorstandssitzung vom 30. Januar 1971

 

§1

 

Der Verein führt den Namen "Sportfischerverein Nordhorn e. V." und hat seinen Sitz in Nordhorn. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts zu Nordhorn eingetragen.

 

§2

 

Der Verein bezweckt:

 

  1. Die Ausbreitung und Vertiefung des sportlichen Fischens und die Erziehung der Jugend zu waidgerechter Sportfischerei.

  2. Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimatlichen Gewässern.

  3. Werbung für die Sportfischerei. Sportfischer ist, wer die Fischwaid aus Liebhaberei ausübt, ohne daß diese Tätigkeit in steuergesetzlichem Sinne Haupt- oder Nebenerwerb ist. Einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bezweckt der Verein nicht. Außerdem wird im Verein eine politische Tätigkeit Irgendwelcher Art nicht betrieben.

 

§3

 

Das Geschäftsjahr des Sportfischervereins Nordhorn e. V. ist das Kalenderjahr.

 

§4

 

Die Mitgliedschaft kann erlangen, wer die Sportfischerprüfung abgelegt hat und ein einwandfreies Führungszeugnis im fischereirechtlichen Sinne vorlegt.

Aufnahmegebühr, Jahresbeitrag und Paßgebühr sind bei der Aufnahme sofort zu entrichten.

 

§5

 

Die Mitgliedschaft erlischt:

 

  1. Durch Austritt. Dieser ist bei allen Mitgliedern jederzeit zulässig. Der Beitrag wird jedoch nicht zurückerstattet. Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen.

  2. Durch den Tod des Mitgliedes.

  3. Durch Bestrafung wegen eines Verbrechens.

  4. Durch Ausschluß aus dem Sportfischerverein.

 

§ 6

 

Der Ausschluß aus dem Verein kann durch Beschluß des Vorstandes erfolgen:

 

  1. Wer den Bestrebungen des Vereins und des Landes-fischereiverbandes zuwiderhandelt oder durch sein Verhalten Anstoß erregt oder das Ansehen dieser schädigt.

  2. Wer gegen die Satzungen und Gewässerordnungen verstößt.

  3. Wer innerhalb des Vereins wiederholt Anlaß zu Streitigkeiten gegeben hat.

 

Der Ausschluß muß dem Mitglied schriftlich durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden.

 

§7

 

Es steht dem Ausgeschlossenen frei, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Außschlußbescheides schriftlich einen begründeten Einspruch zu erheben. Ober den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

§8

 

Ehrenmitgliedschaft

 

Ehrenmitglied kann werden, wer sich in hervorragender Weise um die Fischerei oder um den Verein besonders verdient gemacht hat.

Der Antrag auf Verleihung der Ehrenmitgliedschaft muß vom 1. Vorsitzenden an den Gesamtvorstand gestellt werden; über den Antrag entscheidet die Jahreshauptversammlung.

Die Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen befreit.

 

§9

 

Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. Januar auf unser Konto 5 000 591 bei der Kreissparkasse Nordhorn- Mitte zu entrichten.

Rentner, die eine ununterbrochene 15-jährige Vereinszugehörigkeit nachweisen können, bezahlen einen ermäßigten Jahresbeitrag.

Mitglieder, die das 65. Lebensjahr erreicht haben und eine 30-jahrige ununterbrochene Vereinszugehörigkeit nachweisen können, sind beitragsfrei.

Der Jahresbeitrag und die Aufnahmegebühr sind durch Versammlungsbeschluß festgelegt.

 

§ 10

 

Alle Mitglieder haben das Recht, in Angelegenheiten der Fischerei unterstützt zu werden. In Mitgliederversammlungen haben alle Mitglieder das Recht, ihre Stimme abzugeben oder sich der Stimme zu enthalten. Im letzteren Falle wird das betreffende Mitglied als nicht anwesend gezählt. Die Mitglieder entscheiden ferner über die Anschaffung von vereinseigenen Sportgeraten usw. Die Mitglieder sind demgegenüber verpflichtet, die Satzungen einzuhalten und satzungsgemäße Anordnungen des Vereins und des Landesfischereiverbandes zu befolgen. Aufforderungen und Anweisungen von den vom Verein eingesetzten Fischereiaufsehern Folge zu leisten, dem Verein alle zur Durchführung seines Zweckes erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die festgesetzten Beiträge termingemäß zu entrichten und die Anordnungen auf den Erlaubnisscheinen genau innezuhalten.

 

§11

 

Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der Vereinsvorsitzende. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und ist für die Geschäftsführung des Vereins verantwortlich. Der Vereinsvorsitzende, dessen Stellvertreter, der 1. und 2. Schriftführer, 1. und 2. Jugendwart und 2 Gewässerwarte werden laut § 5 der Satzungen des Landesfischereiverbandes durch die Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt.

Jährlich einmal In der ordentlichen Hauptversammlung hat der Vereinsvorsitzende für den Vorstand die Vertrauensfrage zu stellen. Die Vorstandsmitglieder haben die Aufgabe, den Vereinsvorsitzenden bei der Erledigung der Vereinsgeschäfte zu beraten und zu unterstützen. Der Vereinsvorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung. An seine Stelle tritt In Verhinderungsfällen der Stellvertreter.

 

§12

 

Die Hauptversammlung findet alljährlich zu Beginn des Kalenderjahres statt. Weitere Versammlungen werden im Bedarfsfall durch den Vereinsvorsitzenden einberufen. Die Einladungen zu allen Versammlungen erfolgen durch die Tagespresse.

 

§13

 

Eine außerordentliche Versammlung muß innerhalb der nächsten 14 Tagen einberufen werden, wenn mindestens 20 Mitglieder oder 2 Vorstandsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.

 

§ 14

 

über Jede Haupt- und Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die Im wesentlichen den Inhalt der Versammlung wiedergibt. Dieselbe ist vom Vereinsvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

 

§15

 

Entschädigung für die Tätigkeit im Verein

 

Vorstandsmitglieder und Mitglieder können als Reisekosten die tatsächlich verauslagten Reisekosten verlangen und außerdem Anspruch auf angemessene Auslagen erheben.

 

§ 16

 

Satzungsänderungen

 

Die Satzung des Sportfischervereins kann durch einen Beschluß der Mitgliederversammlung abgeändert werden, wenn von den In der Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliedern 75 % für die Satzungsänderung stimmen.

 

§ 17

 

Das nach Abwicklung der Verbindlichkeiten verbleibende Aktivvermögen fällt nach Auflösung des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 18

 

Solange der Sportfischerverein Nordhorn e. V. dem Landesfischereiverband Weser- Ems, Oldenburg, angeschlossen ist, zahlt er die vom Verband festgesetzten Beiträge an denselben.

 

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